Seit 01. Januar 2017 greifen für Unternehmen und Verbraucher einige wesentliche Gesetzesänderungen. Für Unternehmer ist es darüber hinaus wichtig, die Neuerungen bei der Unternehmensbesteuerung und beim Arbeitsrecht zu kennen. Auf was Sie also achten sollten, um gut ins neue Jahr zu starten, haben wir nachfolgend zusammengefasst.
Die betriebliche Altersvorsorge wird attraktiver
Weit oben auf der Agenda für Unternehmen steht die Berücksichtigung eines höheren steuerfreien Gehaltsanteils für die betriebliche Altersvorsorge. Zum Jahreswechsel 2017 wurde die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung erneut angehoben. Sie liegt in der allgemeinen Rentenversicherung in den alten Bundesländern nun bei 6.350 Euro monatlich, in den neuen Bundesländern bei 5.700 Euro. Durch diese Erhöhung steigt der Gehaltsanteil, den ein Arbeitgeber ohne Zahlung von Steuern und Sozialabgaben in eine betriebliche Altersvorsorge einbringen kann. Im Jahr 2017 liegt der steuerlich geförderte Maximalbeitrag nun bei 3.048 Euro jährlich. Unter bestimmten Voraussetzungen sind zusätzlich bis zu 1.800 Euro im Jahr steuerfrei einzuzahlen. Durch die Anhebung des Höchstbeitrags ergibt sich für den Arbeitgeber ab dem Steuerjahr 2017 eine Steuersenkung.
Diese Änderungen greifen im Arbeitsrecht
Wesentliche Neuerungen gelten seit Januar 2017 auch für das Arbeitsrecht. Sie betreffen vorrangig das Mutterschutzgesetz. Es gilt ab 2017 auch für Schülerinnen und Studentinnen. Sie sind in der Zeit des Mutterschutzes in Zukunft nicht mehr verpflichtet, die Vorlesungen zu besuchen oder an Klausuren teilzunehmen. Für Arbeitnehmerinnen, die ein behindertes Kind zur Welt bringen, verlängert sich der Mutterschutz in Zukunft auf 12 Wochen. Bei einer Fehlgeburt ab der 12. Schwangerschaftswoche beträgt der Kündigungsschutz zukünftig unabhängig vom Gewicht des Babys vier Monate.
Neue Regelungen für schwangere Arbeitnehmerinnen.
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sieht nun vor, dass Leiharbeiter nach einer Beschäftigung von 18 Monaten fest einzustellen sind. In Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen darf allerdings eine abweichende Regelung enthalten sein. Die Erhöhung des Mindestlohns auf einen Stundensatz von 8,84 Euro hat nicht nur für den Arbeitgeber Auswirkungen. Für den Arbeitnehmer dürfte sich daraus eine Änderung seiner Einkommenssteuer ergeben. Ausnahmen kommen in der Fleischwirtschaft, in der Land- und Forstwirtschaft, im Gartenbau und in der Textil- und Bekleidungsindustrie in den neuen Bundesländern zur Anwendung. Hier beträgt der Mindestlohn 8,50 Euro.
Am 31. Oktober 2017 dürfen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über einen einmaligen bundesweiten Feiertag freuen. Der Reformationstag wurde in diesem Jahr anlässlich der Veröffentlichung der Thesen von Martin Luther vor 500 Jahren zum zusätzlichen arbeitsfreien Tag erklärt.
Diese Aufgaben sind jetzt zu erledigen
In den ersten Monaten des Jahres steht die Steuererklärung für das vergangene Jahr an. Arbeitnehmer müssen ihre Erklärung für die Einkommenssteuer bis Ende Mai 2017 abgeben, sofern sie keine Verlängerung der Frist beantragt haben. Wer seine Unterlagen online einreicht, darf sich bei den meisten Finanzämtern über eine zügige Bearbeitung freuen. Sie ist besonders von Vorteil, wenn eine Erstattung von überzahlten Steuern erwartet wird. Das Steuerjahr 2016 ist damit für den Arbeitnehmer abgeschlossen. Änderungen aus 2017, die aus der Zahlung der neuen Auslandstage- und Übernachtungsgelder, aus der Erstattung für Aufwendungen für eine BahnCard oder aus der Nutzung eines Firmenwagens für Fahrten von der Wohnung zur Tätigkeitsstätte ergeben, greifen erst in der Steuererklärung 2017 und sind in diesem Jahr noch nicht zu berücksichtigen.
Für die Unternehmensbesteuerung gelten bei der Abgabe der Lohn- und Umsatzsteuererklärung und bei der Vorlage von Einnahmen-Überschuss-Rechnungen oder Bilanzen für den Jahresabschluss 2016 die bisherigen Fristen. Wer übrigens der Meinung ist, als Selbständiger zu viel Geld für seine Versicherungen zu zahlen, sollte einen Blick in seine Versicherungsunterlagen werfen. Dort ist das Datum des Vertragsabschlusses mit einem Hinweis auf die Kündigungsfrist erfasst. Zu diesem Zeitpunkt ist dann auch ein Preis-Leistungs-Vergleich zur Überprüfung des Versicherungsschutzes angesagt.