Good news für das Virtual Office im Business Center
Der Lieferant schreibt die Rechnungen – und der Empfänger ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. Übliche Praxis – jedoch nur zulässig, sofern der Lieferant alle finanzrechtlichen Formalien einhält. Hierzu gehören vor allem die korrekte, vollständige Anschrift des Unternehmens oder der Gesellschaft sowie die Angabe der Umsatzsteuer- Identifikationsnummer.
Kasus Knacktus: Präsenz des Firmeninhabers am Firmensitz
Prüfungen seitens der Finanzämter, die den Geschäftsführer vor Ort antreffen wollten oder sich Schränke und Akten als Beweis für einen finanzrechtlich legalen Firmensitz zeigen ließen – liefen oft mangels Anwesenheit ins Leere. Es wurden jedoch auch Firmen direkt in Ihrer Geschäftstätigkeit gehindert, indem ihnen Steuernummern vorenthalten wurden, wenn kein Mietvertrag für Büroräumlichkeiten vorgelegt werden konnte. Auch wurde es Unternehmern der Vorsteuerabzug untersagt, wenn sie unter ihrer Rechnungsanschrift nie oder nur gelegentlich physisch anwesend waren. Diese bisherige Praxis örtlicher Finanzbehörden – die überdies von Stadt zu Stadt sehr unterschiedlich ausfiel – widersprach mehr und mehr der Geschäftspraxis in der globalen digitalisierten Welt, in der das Arbeiten zu jeder Zeit immer und an jedem Ort längst Alltag geworden ist.
Dieser Tatsache hatte 2016 auch der Bundesfinanzhof (BFH) Rechnung getragen und stellte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) 2016 folgende Frage: Genügt es, dass der leistende Unternehmer in der Rechnung eine Anschrift angibt, unter welcher er postalisch zu erreichen ist? Oder ist eine Anschrift zwingend, unter der er wirtschaftlich persönlich aktiv ist?
Vorsteuer-Fall: Autohändler ohne Autohaus
Der konkrete Fall betraf einen Autohändler mit Büroraum, Computer, Firmenschild und Briefkasten, jedoch ohne Autohaus und Showroom. Die Fahrzeuge wurden online zum Kauf angeboten und an öffentlichen Plätzen übergeben. All dies reichte dem zuständigen Finanzamt nicht aus: Es verweigerte den Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen und ordnete die Geschäftsadresse als Scheinadresse ein. Nach jahrelangem Rechtsweg legte der BFH die Problematik dem EuGH vor. Nicht zuletzt, weil verschärfend hinzukam, dass dem Betreffenden sogar unter Vertrauensschutzgründen kein Vorsteuerabzug im so genannten Billigkeitsverfahren gewährt wurde. Denn dies hätte die Gutgläubigkeit des Unternehmers vorausgesetzt, was aber in diesem Streitfall zweifelhaft schien: Schließlich sei bei einer Übergabe von Neufahrzeugen an öffentlichen Orten ohne offiziellen Geschäftsbetrieb naturgemäß besondere Achtsamkeit geboten.
EuGH Urteil: Recht auf Vorsteuerabzug unabhängig von Anwesenheit
Die Entscheidung des EuGH: Rechnungen sollen leistende Unternehmer identifizieren. Zentrale Information dazu liefern die dort ausgewiesene Steuernummer bzw. UmsatzsteuerIdentifikationsnummer. Aber muss sich der Unternehmer an der genannten Adresse aufhalten? Nein, urteilte der EuGH. Ein Recht auf Vorsteuerabzug dürfe nicht davon abhängen, ob Rechnungen die Anschrift ausweisen, unter der die wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird. Womit Rechnungsempfänger künftig nicht mehr überprüfen müssen, ob Rechnungsaussteller und Leistungserbringer identisch sind. Trotzdem ist – besonders im Falle neuer Geschäftskontakte – Vorsicht geboten. Eingangsrechnungen sollten grundsätzlich auf ihre ‚Richtigkeit‘ geprüft werden, denn Scheinrechnungen berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- die Geschäftsadresse bzw. die Adresse des Virtual Office falsch oder frei erfunden sind
- die Angabe des Leistungsempfängers falsch ist (auch bei Postfach oder Großkundenadresse)
- Leistungserbringer und Rechnungsaussteller nicht identisch sind
- Unternehmer unter der angegebenen Adresse nicht postalisch erreichbar sind
Privat bleibt privat: Wer von der neuen Rechtslage profitiert
Wer profitiert von der neuen Rechtsprechung? Zum Beispiel Unternehmer und Freiberufler die vom Home Office aus arbeiten – oder an jedem Ort der Welt und trotzdem an einer konkreten Adresse Präsenz zeigen wollen und/oder Kontakte mit Regionsbezug pflegen möchten. Oder Blogger, YouTuber sowie Menschen mit geschäftlichem Profil, die auf Plattformen wie XING aktiv sind, ihre Privatanschrift aber im gesetzlich vorgeschriebenen Impressum nicht veröffentlichen möchten. Auch die DENIC muss die Privatadresse bei Anmeldung von Domains nicht interessieren. Firmen, die ihren Firmensitz in einem Business Center haben und dort mit einer Geschäftsadresse für Postzustellungen, einer Telefonnummer mit Telefonservice und einem temporären Arbeitsplatz oder als Virtual Office ohne feste Büroraumanmietung vertreten sind, profitieren ebenfalls von der aktuellen Rechtsprechung aus 2018.
Ohne Präsenzzwang effektiv und erfolgreich: Virtual Office im Business Center
Immer mehr nationale und internationale Unternehmen entscheiden sich für eine repräsentative Geschäftsadresse mit Post- und Telefondiensten oder für ein Virtual Office mit Büro- und Meetingräumen on demand im Business Center. Hier profitieren die Unternehmen von wirtschaftsnahen, attraktiven Standorten, mit denen sie ohne große Investitionen eine repräsentative Außenwirkung für ihr Business schaffen. Hier ist ein Firmensitz innerhalb kürzester Zeit mit allem was dazugehört etabliert – und attraktive Meetingräume mit professionellem Personal, die stunden- oder tageweise gebucht werden können, ermöglichen Kundengespräche und Teammeetings in angenehmster Atmosphäre. Topaktuelle Ausstattung von Mobiliar bis Highspeed-Internet und Präsentationstechnik können vorausgesetzt werden. Schließlich zeigt das Firmenschild im Foyer des Gebäudes: Dies ist keine Scheinadresse – es ist eine erstklassige Geschäftsadresse am 1-A-Standort der Stadt.
Präsenz? Ja, – je nach Bedarf.
Business Center – das ideale Zuhause für Business Nomaden.